Stand: 17.01. 2013

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bürger für den Lietzensee e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. In der Satzung wird immer die Funktion bezeichnet. Die Unterscheidung von männlicher und weiblicher Bezeichnung entfällt daher.

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein hat die Förderung kultureller Zwecke zum Gegenstand, insbesondere Parkpflege, -reinigung und -entwicklung, Instandhaltung der Denkmäler, Skulpturen, baulichen Einrichtungen und Bänke, Führungen, Informationsveranstaltungen und andere kulturelle Veranstaltungen. 
  2. Zu diesem Zweck sollen spezielle Aktivitäten entwickelt werden, etwa das Aufstellen von Skulpturen, das Veranstalten von Ausstellungen, Konzerten, Führungen und Informationsveranstaltungen.
  3. Zur Erreichung dieser Ziele begreift sich der Verein als Partner des Bezirks und seines Gartenbauamtes sowie als Anwalt der Bürger, die den Lietzensee und seinen Park nutzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt, die Verwirklichung der Vereinszwecke unterstützt und den Jahresbeitrag leistet.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags durch den Vorstand mit schriftlicher Aufnahmebestätigung.
  3. Eine Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; sie ist beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Streichung erfolgt, wenn das betreffende Mitglied seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht bezahlt.
  3. Ein Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Austrittserklärung bekannt zu geben.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Monate vor Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig.
  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Weitere Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner kulturellen Zwecke sollen über Kultursponsoring, Spenden und Öffentlichkeitsarbeit beschafft werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand (Gesamtvorstand)
  3. Die Koordinationsgruppe

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus vier Mitgliedern, nämlich
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
  2. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu I. bis IV. gemeinschaftlich berechtigt. Eines der Vorstandsmitglieder muß der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende sein.
  3. Der Gesamtvorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  4. Sollte der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, kann der verbleibende Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied als geschäftsführenden Vorstand bestimmen.
  5. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
  6. Der Vorstand regelt seine Geschäfte im Einvernehmen und gibt sich eine Geschäftsordnung
  7. Zur Beratung des Vorstands kann dieser einen Beirat berufen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (Postweg und/ oder Email) und unter Einhaltung einer 2-Wochenfrist einzuladen ist. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.
  2. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einzureichen; Initiativanträge sind möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den Wahlleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Gesamtvorstandes
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. Beschlussfassungen zu Fragen der Vereinstätigkeit, zu Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder - unter Angabe der Gründe  - binnen eines  (1) Monats einberufen.

§ 10 Die Koordinationsgruppe

  1. Die Koordinationsgruppe wird vom Vorstand berufen.
  2. In die Koordinationsgruppe werden nur solche Mitglieder gewählt, die sich
  • In besonderer Form um den Verein und seine Belange verdient gemacht haben oder die
  • über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zielsetzung des Vereins verfügen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung durch Handzeichen.
  2. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftfführers und des Schatzmeisters erfolgt in getrenntem Wahlgang in geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt ist, wer für die Funktion die jeweils meisten abgegebenen gültigen Stimmen erthält.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit die Zahl der Vorstandsmitglieder bis auf maximal fünf erhöhen.
  4. Die Wahl der Mitglieder des übrigen Gesamtvorstandes erfolgt in einem Wahlgang in geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 der Satzung in Berlin zu verwenden hat.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.